Die Bundesregierung hat angekündigt. die „Corona-Notbremse“ zum 30. Juni 2021 auslaufen zu lassen. Trotzdem hat die EK/servicegroup mit der Initiative „Händler helfen Händlern“ am 28. Mai Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (Bundesverfassungsgericht )eingereicht.
Die Beschwerdeführer sehen sich durch die inzidenzwert-gesteuerten Öffnungsregelungen für den Handel massiv in ihren Grundrechten verletzt und fokussieren auf die grundgesetzlich fixierten Rechte der Berufsfreiheit, des Eigentumsrechtes und der Gleichbehandlung. „Auch die Ankündigung des Endes der Bundes-Notbremse ändert nichts an der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, das in der gegenwärtigen Form keinen Bestand haben darf. Das Gesetz muss grundsätzlich korrigiert werden, um unberechtigte Benachteiligungen in der jetzigen Situation aber auch für alle zukünftigen Fälle auszuschließen“, so der EK Vorstandsvorsitzende Franz-Josef Hasebrink.
„Unternehmer sind keine Automaten“
Konsequenzen der aktuellen gesetzlichen Regelungen liegen neben der Einschränkung der Berufsfreiheit in der massiven Belastung durch volle Läger und bereits georderte Sortimente, die nur zum Teil bzw. gar nicht abverkauft werden können – mit allen Konsequenzen von der Wertminderung bis, im schlimmsten Fall, zur Entsorgung. Dazu kommt die sogenannte Systemrelevanz, die selbst bei vergleichbaren Geschäften wie Baumärkten und Gartencentern höchst unterschiedlich ausgelegt werden kann.
Drei Punkte, die auch für Jochen Pohle, Bereichsleiter des Geschäftsfelds EK Home, ein No-Go sind. „Unternehmer brauchen einen verlässlichen Rahmen, in dem sie planen und handeln können. Schließlich sind sie keine Automaten, bei denen man den Strom zum Start oder Stopp beliebig ein- und ausschalten kann“, formuliert er die Problematik der aktuellen Pandemie-Politik.
EK Handelspartner und Aufsichtsrat Lenzschau geht nach Karlsruhe
Stellvertretend für die 2.000 deutschen EK Handelspartner – und damit mehr als die Hälfte der 3.800 Mitglieder zählenden Initiative „Händler helfen Händlern“ – steigt EK Aufsichtsratsmitglied Johannes Lenzschau als Beschwerdeführer in den Ring und macht sich damit für den Fachhandel stark. Wie viele seiner Kollegen und Kolleginnen auch hat der Inhaber von Schnittker am Markt, Mehrbranchenfachgeschäft im niedersächsischen Wildeshausen, genug: „Der Einzelhandel war und ist kein Covid-19-Hotspot. Wir arbeiten für die Menschen in unseren Heimatregionen und nichts ist uns wichtiger als die Gesundheit von Mitarbeitern und Kunden. Trotzdem werden wir mit Gesetzen wie der „Bundes-Notbremse“ am Nasenring durch die Manege gezogen. Damit muss Schluss sein – gerade auch mit Blick auf zukünftige Krisenlagen.“
Hintergrundinformation zur Verfassungsbeschwerde:
Im Fokus der Verfassungsbeschwerden stehen drei maßgebliche Einwände, die die Händlergruppe adressiert: Verletzung der Berufsfreiheit, Verletzung des Eigentumsgrundrechts und Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes:
- Die Händler-Initiative sieht sich gerade im Rahmen der Berufsfreiheit durch das Bundesgesetz stark eingeschränkt. Auch fehlt der Gruppe das Verständnis wie dem Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, mit dem Schließen des Einzelhandels Rechnung getragen werde. Dieses Gesetz zielt in erster Linie darauf ab, Inzidenzwerte zu senken, die die Realität der pandemischen Lage nicht richtig abbilden. Studien des RKI belegen, dass ein etwaiges Ansteckungsrisiko durch die bestehenden Hygienekonzepte im Handel gering ist. Es ist also nicht davon auszugehen, dass durch die Öffnung des stationären Handels das Infektionsgeschehen stark zunehmen würde.
- Gleiches gilt für den zweiten Einwand hinsichtlich des Eingriffs in das Eigentumsrecht. Dieses Grundrecht ist ebenfalls durch das Gesetz betroffen, da durch das Öffnungsverbot der Ladengeschäfte die Möglichkeit des Warenabsatzes beeinträchtigt und teilweise unmöglich gemacht wird. Hierdurch können erworbene Waren nicht verkauft werden und müssen später zum Teil mit starker Wertminderung verkauft oder sogar vernichtet werden. Zahlreiche Betriebe sind durch die Ladenschließungen in ihrer Existenz gefährdet. Hierdurch wird in die grundrechtlich geschützte Substanz des Betriebes eingegriffen.
- Darüber hinaus rügen die Händler in ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG. In diesem Gesetz werden vergleichbare Geschäfte (privilegierte und nicht privilegierte) offensichtlich unterschiedlich behandelt, ohne dass aus einer Gesetzesbegründung ein Sachgrund für diese Ungleichbehandlung ersichtlich ist. Es ist völlig unverständlich, warum ein Gartencenter unabhängig vom Inzidenzwert öffnen darf, und der danebenliegende Baumarkt schließen muss. Aus Infektionsschutzgesichtspunkten macht diese unterschiedliche Behandlung keinen Sinn und dient definitiv nicht dem Zweck des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Einzelnen.